Hallo zusammen,
vorne weg: Und ich bin auch kein Rechtsanwalt, sondern nur interessierter Laie. Was ich schreibe ist meine persönliche Einschätzung der Rechtslage. Vor allem respektiere ich die Entscheidung vom MV-Team, keine privaten Mediatheken aufzunehmen. Deshalb beziehen sich meine Aussagen lediglich auf - mit welchen gängigen Mitteln auch immer - die private Aufzeichnung von Streams.
So weit ich weiß, darf ein Urheber / Rechteinhaber das Recht auf Privatkopien (rechtlich) nicht einschränken (abgesehen von der Verwendung eines technisch wirksamen Kopierschutz, den man nicht umgehen darf, aber selbst dann bleibt noch die “analoge Lücke”). Der klassische Rundfunk war ja in gewissem Sinne auch ein “Stream”, also nur zum reinen einmaligen Ansehen ausgestrahlt und trotzdem durfte/darf man den im Rahmen der Privatkopie legal aufzeichnen.
Daher halte ich aus Analogieüberlegenungen solche AGB-Bedinungen für unwirksam und wüsste auch nichts davon, dass es für digitale Streams mittlerweile eine abweichende gesetzliche Regelung gibt.
Das ist nur meine Meinung. Ich kann natürlich niemanden garantieren, dass sie vor Gericht standhalten würden. Außerdem weiß ich, dass es abweichende Rechtsauffassungen gibt. Insbesondere die Privatsender werden eine abweichenden Rechtsauffassung habe. Und das bedeutet immer ein Prozessrisiko. Was eine erhebliche finanzielle und persönliche Belastung verursachen kann, selbst wenn man den Prozess am Ende gewinnt.
Letztlich muss jeder selbst entscheiden, was er für richtig hält und was er tut oder lässt.
herbivore